Bundesgerichtshof: Urteil zu Online-Hotelbewertungen
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Der Bundesgerichtshof hat laut der
Tagesschau
ein spannendes Urteil gefällt. Jenes dreht sich um Hotelbewertungen auf
Online-Portalen. Generell spielt man da den Hotelbetreibern in die
Hände. So seien die Portalbetreiber im Zweifelsfall in der Pflicht, bei
Bewertungen sicherzustellen, dass die Nutzer auch tatsächlich dort zu
Gast gewesen seien.
Beispiel: Ein vermeintlicher Gast gibt auf einem Online-Portal eine
negative Hotelbewertung an. Das Hotel meldet sich nun beim Portal und
beanstandet, dass der „Gast" nie das Hotel besucht habe. Jetzt muss das
Portal sicherstellen, dass die Bewertung entweder legitim ist oder sie
entfernen. Bleibt das Portal untätig, ist zu unterstellen, dass es
keinen Kontakt zwischen dem vermeintlichen Gast und dem Hotel gegeben
hat. Die Bewertung gilt dann als widerrechtlich und das Portal haftet.
Jetzt kann das betroffene Hotel eine Unterlassung fordern.
Hintergrund des Urteils: Ein Ferienpark hatte ein großes Online-Portal
aufgefordert, etwa ein Dutzend negativer Bewertungen zu entfernen. Die
Bewertungen wurden anonym abgegeben. Anreiz für solche Poster, außer zu
trollen? Nun, sie erhalten auf dem besagten Portal Prämien in Form von
Flugmeilen, wenn sie bis zu zehn Hotelbewertungen im Monat abgeben,
Meine Meinung: Schwierige Sache, denn selbst mancher legitime Gast wird
keine Lust haben, auf einem Bewertungsportal für Hotels mit seinem
Klarnamen zu arbeiten oder im Zweifelsfall den Aufwand betreiben, seine
Reise wirklich nachzuweisen. Allerdings ist es auch verständlich, dass
Hotels keine Lust auf negative Bewertungen haben, die möglicherweise
potenzielle Gäste vergraulen, nur weil da jemand Flugmeilen sammeln
möchte.
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Online-Hotelbewertungen
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