Noch ein Gedanke... Im Entwurf für Artikel 13 heißt es:
"Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände in Absprache mit den Rechteinhabern speichern oder öffentlich zugänglich machen, ergreifen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die mit den Rechteinhabern geschlossenen Vereinbarungen, [...], eingehalten werden."
Zwei Fragen ergeben sich daraus:
1. Was genau sind "Diensteanbieter der Informationsgesellschaft"? Betrifft Artikel 13 dann auch Cloudstorage-Provider wie Apple, Dropbox oder Microsoft? Sind evtl. sogar die Cloud-Infrastrukturbetreiber wie IBM oder Amazon verantwortlich dafür, den hochgeladenen Content zu filtern? Könnte ein Gericht doch durchaus so interpretieren, oder?
2. Was sind "große Mengen" von hochgeladenen Werken?
3. Bedeutet der Passus, dass wenn ich keine Absprachen mit Rechteinhabern mache, die Plattform keine Maßnahmen ergreifen muss? Die entsprechende Plattform könnte die Verhandlungen über die Bedingungen einfach ewig verzögern. Klingt zu einfach, oder? Wahrscheinlich können die Rechteinhaber einfach wegen Verstoß gegen nationales Urheberrecht klagen, nehme ich an.
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