16.11.2021 Deutliche Nachbesserungen ins Lieferkettengesetz!

Das muss rein ins LkSG

Das "Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten" (LkSG) haben wir schon vor seiner Beschlussfassung im Juli als unzureichend kritisiert. FIDH und die Internationale Liga für Menschenrechte (ILMR) haben die von Unternehmerverbänden in das Gesetz hineinformulierten Schwachpunkte analysiert und Vorschläge gemacht, was zu ändern ist.

So wurden einige Bezüge zu internationalen Arbeits- und Arten- und Umweltschutzabkommen aufgenommen, aber die Abkommen, die wirklich "Biss" hätten, wurden beiseite gelassen. Abgesehen davon sind diese Abkommen natürlich auch nur die Minimalstandards auf die sich die Staatengemeinschaft verständigt hat.

Berücksichtigte internationale Abkommen:

  • Vermeidung von langlebigen Schadstoffen nach der Stockholmer POP-Konvention,
  • Freisetzung von Quecksilber-Emissionen nach dem Minamata-Übereinkommen,
  • grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung nach dem Basler Übereinkommen,
  • Übereinkommen 169 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) als einziges rechtsverbindliches internationales Instrument zum Schutz der Rechte indigener Völker.

Es fehlen Bezüge und vor allem Konsequenzen bei folgenden Verstößen

  • Risiken im Bereich der Schutzgüter Boden, Wasser und Luft für die Menschen, vor allem am Beginn der Lieferkette,
  • zivilrechtliche Haftung von Unternehmen, die durch die Nichteinhaltung ihrer Sorgfaltspflichten Schaden verursachen,
  • Artikel 3 und 21 des Lissabon-Vertrags verpflichten im Rahmen der Handels- und Investitionspolitik die Menschenrechte im In- und Ausland zu achten und zu fördern und damit geht es über die Ansprüche des deutschen LkSG deutlich hinaus,

FIDH und die Internationale Liga für Menschenrechte kritisieren diese Unzulänglichkeiten des LkSG und fordern deshalb, dass mindestens die Standards dieser internationalen Konventionen respektiert werden durch

  • die Verpflichtung aller Unternehmen,
  • die Erfassung aller mittelbaren und unmittelbaren Zulieferer der Liefer- und Wertschöpfungskette eines Unternehmens,
  • die zivilrechtliche Haftungsregelung für geschädigte Personen und verursachte Umweltschäden,
  • die Garantie und den Schutz des Rechts auf freie, vorherige und informierte Zustimmung der indigenen Völker,
  • das Verbot und die Verfolgung von geschlechtsbezogener Gewalt und Diskriminierung entlang der Lieferketten,
  • die Schaffung eines neutralen Kontrollorgans außerhalb des Bundeswirtschaftsministeriums.

Mehr dazu bei https://ilmr.de/2021/deutsches-lieferkettengesetz-nicht-effektiv-genug
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