25.06.2023 Der Staat gegen die "Letzte Generation"
Telefonüberwachung bei Nötigung und Sachbeschädigung?
Oft wird mit einer Unterscheidung zwischen Kleinkriminellen und schwerer Kriminalität argumentiert. Telefonüberwachung und Staatstrojaner sollten eigentlich nur gegen "Terroristen" eingesetzt werden. Wir sehen, dass sich die Grenzen immer mehr aufweichen.
Nun hat die bayerische Polizei wohl über Monate die Telefone von "Mitgliedern" der "Letzten Generation" überwacht, obwohl es rechtlich keine solche Organisationsstruktur gibt. Für das offizielle Pressetelefon der Gruppe fertigte das Amtsgericht München die Gerichtsbeschlüsse dafür an. Dabei wurden auch Telefonate mit JournalistInnen abgehört.
Die SZ stellt dazu fest, dass wegen der Pressefreiheit hohe Hürden für das Abhören von JournalistInnen existieren. In den Gerichtsbeschlüssen finde sich zu einer rechtlichen Abwägung dazu kein Wort.
Auch die Ergebnisse der Abhöraktion waren wohl gleich Null. Die SZ zitiert einen Vermerk des Landeskriminalamts zu der Anschlussüberwachung: "Erkenntnisse über bevorstehende Aktionen, welche nicht bereits durch Pressemitteilungen oder -Konferenzen veröffentlicht wurden, konnten im Rahmen der Überwachung nicht festgestellt werden." Womit wurden dann die ebenfalls erfolglosen Hausdurchsuchengen gerechtfertigt?
Zurück zur Eingangsfrage: Wann darf das Telefon abgehört werden? Immer öfter wird dazu der §129, die Bildung einer angeblich "kriminellen Vereinigung" genutzt. Nicht nur in diesem Fall wird auf eine rechtliche Prüfung dieses "Tatbestands" verzichtet.
Mehr dazu bei https://netzpolitik.org/2023/telekommunikationsueberwachung-polizei-soll-monatelang-die-letzte-generation-abgehoert-haben/
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