Frage | Überholen von zu Fuß Fußgängern?
In §5 StVO steht bei Absatz 4 folgendes:
Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.
Ich sehe in dem Absatz beim Überholen von Fußgängern keinen Unterschied zwischen Fußgängern auf der Straße und Fußgängern auf dem neben der Straße befindlichen Gehweg. Kann man das so interpretieren? Wenn ja verstoßen Autofahrer auch da sehr häufig gegen das Gesetz.
Für Menschen in Verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerzonen müsste der Vorgeschriebene Abstand von 1,5 Metern ja generell gelten, wird aber äußerst häufig nicht eingehalten.
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