13.10.2023 Kriegsvölkerrecht

ius ad bellum und ius in bello

Das "Recht zum Krieg" und das "Recht im Krieg" sind zwei verschiedene Pakete des Völkerrechts. Völkerrecht ist meist ein Gewohnheitsrecht und wird oft bis zur Unkenntlichkeit verbogen. Das allgemeine Gewaltverbot in Artikel 2 Ziffer 4 der Charta der Vereinten Nationen schafft die Verbindung der beiden Pakete.

Darüber hinaus folgt aus diesem Gewaltverbot auch, dass Kriege heute grundsätzlich völkerrechtswidrig sind. Schwierig wird es, sobald man ins Detail geht. Verständlicherweise sehen beide Seiten eines Konflikts diese Details sehr verschieden.

Als gesichert sind folgende Aussagen anzusehen

  • Das humanitäre Völkerrecht soll Zivilisten und Kämpfende in Kriegen und Konflikten schützen und umfasst Normen und Abkommen, wie etwa die Haager und Genfer Konventionen.
  • Beide Seiten sind stets an das humanitäre Völkerrecht gebunden, egal ob sich die andere Partei daran hält.
  • Erlaubt ist nur die Bekämpfung von Kombattanten und militärischen Zielen. Trotzdem können/dürfen zivile Ziele und Zivilisten zu Schaden kommen.
  • UN-Menschenrechtschef Volker Türk kritisiert, die von Israel verkündete vollständige Blockade des Gazastreifens (Versorgung mit Lbensmitteln, Strom und Wasser).
  • Das Aushungern, das Abschneiden der Zivilbevölkerung von lebensnotwendiger Infrastruktur und Versorgung, ist völkerrechtlich seit über 100 Jahren verboten. (Prof. Markus Krajewski, Universität Erlangen-Nürnberg) Der Einsatz völkerrechtlich geächteter Waffen (atomar, biologisch, chemisch) ist entsprechend der jeweiligen UN-Vereinbarungen verboten.
  • Für Kriegsverbrechen gilt das Weltrechtsprinzip. Sie können/müssen vom Internationalen Strafgerichtshof verfolgt werden.

Über und für den Frieden zu schreiben wäre uns lieber ...

Mehr dazu bei https://de.wikipedia.org/wiki/Kriegsv%C3%B6lkerrecht
und https://www.zdf.de/nachrichten/politik/hamas-gazastreifen-krieg-voelkerrecht-offensive-israel-100.html
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