21.05.2024 Anlasslose Kameraüberwachung nicht hinnehmbar
Gegen Gesichtserkennungssysteme in Sachsen
Vor fast 3 Wochen berichteten wir über stationäre Gesichtserkennungssysteme, die stationär an Straßen in Sachsen aufgestellt werden. Diese können sowohl Kfz Kennzeichen als auch Gesichter erkennen und speichern. Auch die CDU/SPD Regierung in Berlin will davon Gebrauch machen.
Zur "rechtlichen Würdigung" solcher Eingriffe in unsere Privatsphäre und um deutlich zu machen, dass nicht wir als übertriebene Datenschützer auf dem Holzweg sind, sondern dass die Regierenden jeglichen Bezug zu den Menschen- und Persönlichkeitsrechten verlieren, hier im folgenden die Einschätzung des Deutsche Anwaltvereins (DAV).
DAV warnt vor biometrischer Überwachung - Intransparenter Einsatz von Observationstechnik nicht hinnehmbar
Berlin (DAV). Nach Sachsen werden nun auch in Berlin Observationssysteme mit Gesichtserkennung eingesetzt. Die mobil sowie stationär einsetzbaren Geräte können Kennzeichen und Gesichter aufnehmen und werden durch die Behörden mit Informationen aus anderen Datenbanken abgeglichen. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) kritisiert die Intransparenz beim Einsatz der Technik und warnt vor biometrischer Überwachung.
„Über die konkrete Verwendung der Observationstechnik schweigen sich die Behörden in Sachsen und Berlin aus – das ist bedenklich, denn wir reden hier über ein System, das in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zahlreicher Personen eingreift“, warnt Rechtsanwalt Dr. Saleh R. Ihwas, Mitglied des Ausschusses Gefahrenabwehrrecht des DAV. Ein derartiges Kamerasystem erfasse nicht nur gesuchte Personen, sondern alle, die es passieren. Die Staatsanwaltschaft Berlin sieht darin dennoch „keine flächendeckende Überwachung“.
„Gerade unter diesem Gesichtspunkt muss transparent damit umgegangen werden, wie die Technik eingesetzt und welche Person wie betroffen wird“, fordert der Rechtsanwalt. Denn bereits im Jahr 2018 habe das Bundesverfassungsgericht in der zweiten Entscheidung zur automatisierten Kennzeichenkontrolle festgestellt, dass ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch dann vorliege, wenn das Ergebnis des behördlichen Abgleichs zu einem „Nichttreffer“ führe. Bei den mit der hiesigen Observationstechnik ebenfalls aufgenommenen Personen handele es sich um solche „Nichttreffer“. Diese betroffenen Personen könnten zudem mangels Identifikation auch nicht über die Verarbeitung informiert werden. Darüber hinaus führe die sächsische Polizei keine Statistik zu Häufigkeit und Erfolg der Technik, sodass deren tatsächlicher Nutzen offensichtlich nicht einmal überprüft werde.
Generell sei die Intransparenz bei einem rechtsstaatlich derart heiklen Thema nicht hinnehmbar, so Ihwas: „Die Verfassungsmäßigkeit solcher Maßnahmen ist zu bezweifeln. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht umsonst hohe Hürden für staatliche Maßnahmen gesetzt, die eine Vielzahl von unbeteiligten Personen betreffen. Zudem sorgen solche Maßnahmen bei betroffenen Personen in der Regel für ein ungutes Gefühl des Überwachtwerdens.“ Nicht zuletzt deshalb hatte der Deutsche Anwaltverein schon in der Vergangenheit stets vor Vorstößen zu Gesichtserkennung und biometrischer Überwachung gewarnt.
Pressemitteilungen - Rechtspolitik vom 10.05.2024 08:00
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