#änderung

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11.08.2023 Zoom will Nutzerdaten an KI verkaufen

AGB wurden kürzlich verändert

In den AGB des Videokonferenzdienstes Zoom findet man seit ?? - nachweisbar seit Mai23 - eine seltsame Formulierung zur Nutzung der Daten seiner NutzerInnen: Zoom behält sich demnach das Recht vor, alle „Telemetriedaten, Produktnutzungsdaten, Diagnosedaten und ähnliche Inhalte oder Daten, die Zoom in Verbindung mit Ihrer Nutzung bzw. der Nutzung der Dienste oder Software durch Ihre Endbenutzer erhebt oder generiert“, für beliebige Zwecke nutzen zu wollen.

Was z.B. unter den "beliebigen Zwecken zu verstehen ist, kann man an den folgenden Absätzen finden: So möchte man damit Anwendungen der sogenannten Künstlichen Intelligenz (KI) trainieren. Und das soll auf ewig so sein, denn das Abtreten der Rechte gelte unbefristet und weltweit.

Zoom relativiert Vorwürfe dazu, denn NutzerInnen hätten das Recht, dies abzulehnen. NutzerInnen würden einen Hinweis erhalten, dass ihre Daten für Produktverbesserungszwecke verwendet werden können. Das ist ja wohl nicht das Gleiche!

Netzpolitik.org zitiert den Juristen Thomas Schwenke, der sagt, er könne "Zoom als Anwalt nicht mehr nutzen und muss eigentlich jedem davon abraten, Zoom im Rahmen von Kunden, Mandanten- oder Patientenkommunikation einzusetzen" – jedenfalls, solange keine ausdrückliche Einwilligung vorliege. Dieses Argument wrid auch auf viele andere berufliche Nutzungen von Zoom zutreffen.

Nun ist Zoom damit nicht zumersten Mal aufgefallen. Auch schon zu Corona-Zeiten gab es wiederholt Kritik an der Datensammelei der Firma. Wir weisen weiter auf freie Open Source Alternativen, wie Tox oder die datenschützende Anwendungen, wie Jitsi oder BigBlueButton hin.

Mehr dazu bei https://netzpolitik.org/2023/agb-aenderung-zoom-nutzt-daten-von-nutzerinnen-um-kuenstliche-intelligenz-zu-trainieren/
Kategorie[21]: Unsere Themen in der Presse Short-Link dieser Seite: a-fsa.de/d/3vB
Link zu dieser Seite: https://www.aktion-freiheitstattangst.org/de/articles/8488-20230811-zoom-will-nutzerdaten-an-ki-verkaufen.htm
Link im Tor-Netzwerk: http://a6pdp5vmmw4zm5tifrc3qo2pyz7mvnk4zzimpesnckvzinubzmioddad.onion/de/articles/8488-20230811-zoom-will-nutzerdaten-an-ki-verkaufen.html
Tags: #Zoom #KI #AI #künstlicheIntelligenz #AGB #Änderung #Transparenz #Informationsfreiheit #OpenSource #Tox #Jitsi #BigBlueButton #BBB #Einwilligung #Zustimmung

simona@pod.geraspora.de

#Bundestag stellt #Leugnung von #Völkermord unter #Strafe

Der Bundestag hat einen Entwurf zur Änderung eines Gesetzes verabschiedet, wonach die #Billigung, Leugnung und #Verharmlosung von Völkermorden und Kriegsverbrechen grundsätzlich unter Strafe gestellt wird. Eine entsprechende Ergänzung wird im Paragrafen 130 StGB (Volksverhetzung) vorgenommen. Nach dem neuen Absatz 5 sollen diese Taten mit einer #Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder #Geldstrafe belegt werden können.

siehe: https://www.zeit.de/politik/2022-10/voelkermord-kriegsverbrechen-leugnung-strafbar-gesetztesaenderung

#justiz #Politik #Deutschland #Änderung #Kriegsverbrechen #Krieg

aktionfsa@diasp.eu

22.06.2022 Nutzername muss nicht realer Name sein

Zumindest ein kleines Recht auf Anonymität

Wir interpretieren das A jetzt einfach mal für unser Recht auf Anonymität. Dieses Recht stand vor Jahren noch im Telemediengesetz und wurde in letzter Zeit immer mehr geschliffen.

Nun hat der Bundesgerichtshof wenigstens einen kleinen Rest davon gerettet. Im Urteil vom 27. Januar 2022 - III ZR 3/21 und III ZR 4/21 hat sich der zuständige III. Zivilsenat mit der Pflicht eines Anbieters eines sozialen Netzwerks befasst, dessen Nutzung unter Pseudonym zu ermöglichen.

Natürlich muss man sich anmelden, wenn man einen Dienst nutzen will, aber welche Daten sind dafür notwendig? Sicher ein Nutzername aber muss das der wirkliche Name sein? Ist die Wohnanschrift notwendig oder reicht eine E-Mail-Adresse?

Der BGH stellt in seinem Urteil fest:

  • Der beklagte Dienstanbieter wurde verurteilt, es zu dulden, dass der Kläger seinen Profilnamen in ein Pseudonym ändert, und dem Kläger unter Verwendung des gewählten Profilnamens Zugriff auf die Funktionen seines Nutzerkontos zu gewähren.
  • Es ist nicht zumutbar, dass während eines Vertragsverhältnisses die AGB so geändert werden, dass registrierte Nutzer ihre Nutzungsrechte verlieren.
  • Die in den neuen AGB definierte Klarnamenpflicht verstößt gegen den § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung.
  • Dieser Paragraf folgt dem Grundgedanken, dass der Diensteanbieter die Nutzung der Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.

Schön, dass auch mal ein höheres Gericht eine untere Instanz in datenschutzrechtlich positiver Weise belehrt.

Mehr dazu bei https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/2022013.html
Kategorie[21]: Unsere Themen in der Presse Short-Link dieser Seite: a-fsa.de/d/3ob
Link zu dieser Seite: https://www.aktion-freiheitstattangst.org/de/articles/8057-20220622-nutzername-muss-nicht-realer-name-sein.htm
Link im Tor-Netzwerk: http://a6pdp5vmmw4zm5tifrc3qo2pyz7mvnk4zzimpesnckvzinubzmioddad.onion/de/articles/8057-20220622-nutzername-muss-nicht-realer-name-sein.htm
Tags: #Anonymität #BGH #Urteil #Pseudonym #Klarnamen #Telemediengesetz #TMG #Verbraucherdatenschutz #Datenschutz #Datensicherheit #Anonymisierung # #AGB #Änderung #Rückwirkung