10.07.2023 Wagner-Gruppe ist keine Söldnertruppe
Unterscheidungen nach dem Völkerrecht
Sarah Katharina Stein untersucht auf Geschichte der Gegenwart die rechtlichen Hintergründe des Soldaten- und Söldnertums im Zusammenhang mit der vielzitierten Gruppe Wagner in Russland. Ihre Erläuterungen haben unsere Abneigung jeglichen Soldatentums nicht verringert, aber sie hat uns erstmals auf völkerrechtliche Regelungen gestoßen, die die unterschiedliche Behandlung von Soldaten und Söldnern vorschreiben.
... auch wenn diese Regelungen in den meisten Konflikten auf der Erde nicht eingehalten werden ...
Für Söldner gilt:
Söldner sind nach Art. 47 des Ersten Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen von 1977 weder Kombattanten noch Kriegsgefangene. Daher haben sie im Krieg oder nach ihrer Gefangennahme keine Privilegien und für den Umgang mit ihnen gelten nur die elementarsten (humanitären) Grundsätze (Art. 75 ZP I).
Die Anti-Söldner-Konvention der Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union verbieten Ausbildung, Einsatz und Bezahlung von Söldnern. Allerdings sind die Söldnerkonventionen nicht von vielen Staaten ratifiziert worden, insbesondere nicht von Russland, den USA oder Großbritannien, wohl aber von der Ukraine, schreibt Frau Stein.
Wer ist ein Söldner?
Als Söldner gilt,
a) wer im Inland oder Ausland zu dem besonderen Zweck angeworben ist, in einem bewaffneten Konflikt zu kämpfen,
b) wer tatsächlich unmittelbar an Feindseligkeiten teilnimmt,
c) wer an Feindseligkeiten vor allem aus Streben nach persönlichem Gewinn teilnimmt und wer von oder im Namen einer am Konflikt beteiligten Partei tatsächlich die Zusage einer materiellen Vergütung erhalten hat, die wesentlich höher ist als die den Kombattanten der Streitkräfte dieser Partei in vergleichbarem Rang und mit ähnlichen Aufgaben zugesagte oder gezahlte Vergütung,
d) wer weder Staatsangehöriger einer am Konflikt beteiligten Partei ist noch in einem von einer am Konflikt beteiligten Partei kontrollierten Gebiet ansässig ist,
e) wer nicht Angehöriger der Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei ist und
f) wer nicht von einem nicht am Konflikt beteiligten Staat in amtlichem Auftrag als Angehöriger seiner Streitkräfte entsandt worden ist.
Da die Wagner Gruppe bis zum 1.7.23 nicht in die russischen Streitkräfte integriert war, würde (f) für sie gelten, allerdings sind die meisten Mitglieder russische Staatbürger und damit würde (d) für sie nicht gelten. Die unglückliche Formulierung (c) zu überprüfen wird wohl wie üblich schwer ...
Damit sind die Mitglieder der Wagner Gruppe ganz "normale" private military contractors (PMCs) und damit sind sie eine weitaus größere Bedrohung für das Gewaltmonopol, die Einhaltung des humanitären Völkerrechts und den Schutz von Betroffenen. Das beweist die Wagner Gruppe auch mit ihren Aktivitäten in Mali und der ZAR.
Für PMCs gibt es weltweit keine Regularien. Damit fällt deren Erschaffung in Form der U.S.-amerikanischen Firmen Blackwater und DynCorp in Afghanistan, dem Irak und anderen Ländern nun den westlichen Staaten auf die Füße. Wie Frau Stein schreibt, könnte sich das erste Mal ein Fenster auftun, indem sich auch der Westen einer echten Kontrolle von PMCs nicht mehr verschließen kann - und auch Präsident Putin wäre sicher einer Entschärfung seines Problems nicht abgeneigt.
Übrigens: Die prominentesten (und fast einzigen) verurteilten PMCs der vergangenen Jahre wurden von Präsident Trump in seinen letzten Tagen im Amt begnadigt, schreibt Frau Stein.
Es wird Zeit, dass sich das ändert! Auch "private Gewalt" muss reguliert werden.
Mehr dazu bei https://geschichtedergegenwart.ch/wagner-ist-keine-soeldnertruppe-und-das-ist-nicht-so-gut-wie-es-auf-den-ersten-blick-klingt/
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