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06.11.2022 Wird in Gewahrsamnahme der Anwalt verweigert?

Hat Innenministerium Bayerns beim Polizeigesetz gelogen?

Bayern hat mit der "Revision" der Polizeigesetze vor einigen Jahren begonnen, die anderen Bundesländer sind gefolgt - und zwar unabhängig davon ob sie eine CDU oder SPD Regierung hatten. Von Anfang an haben wir die Inhalte dieser Gesetzesänderungen verurteilt und sind dagegen (zumindest) in Berlin und Potsdam auf die Straße gegangen.

Nun zeigt sich auch genau in Bayern, dass sich diese Gesetze als der Weg aus dem Rechtsstaat erweisen. Es gibt inzwischen mehrere Fälle in denen die "Gewahrsamnahme" wie zuvor befürchtet als Maßnahme aus dunklen deutschen Zeiten zeigt.

Von Anfang an wurde die "Gewahrsamnahme" als reine Polizeimaßnahme kritisiert. Wiederholt wurde auch vermutet, dass den Betroffenen anwaltlicher Beistand vorenthalten wird. Dies wurde vom Innenminsterium Bayerns als haltlos zurückgewiesen, z.B. durch die Behauptung, dass das Gericht „grundsätzlich entweder auf Antrag oder von Amts wegen einen Rechtsanwalt zur Seite“ stelle.

Nun muss selbst der Münchner Merkur erkennen, dass dort "oben" gelogen wurde: Ohne Anwalt hinter Gittern – obwohl das Innenministerium etwas anderes behauptet. Die Erlebnisse der Betroffenen zeigen die Realität.

  • Kurz nach Verabschiedung des Bayerischen Polizeigesetzes im Juni 2018 wird ein Mann nach dem Wurf einer PET-Plastikflasche auf Ordnungskräfte in Gewahrsam genommen.
  • Kürzlich müssen Klimaschutzaktivisten nach zwei Festklebeaktionen auf einem zentralen Verkehrsknotenpunkt in München für 30 Tage in Polizeigewahrsam bleiben.

Als Begründung für eine "Gewahrsamnahme" dient meist die folgende Begründung: ... um die Begehung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder eine Straftat zu verhindern. Wohlgemerkt, es geht in der Argumentation nicht mehr um die Verhinderung von "Terror" oder "schwersten Straftaten" - es sind Ordnungwidrigkeiten, denen mit der "Beseitigung der Gefahr" entgegen gewirkt werden soll.

Ein Sahnehäubchen oben drauf liefert die taz in einem Bericht über die Bundespolizei und ihre neue "besondere Gebührenordnung", die vor einem Jahr in Kraft getretenen ist. Dort wurde festgelegt, dass die Betroffenen für die sicher nicht gewünschte Polizeidienstleistung auch noch zahlen müssen.

  • Identitätsfeststellung: 53,75 Euro.
  • Die Anordnung zur Gewahrsamnahme: 74,15 Euro.
  • Eine Viertelstunde Fahrt auf die Wache: 15,69 Euro.
  • Erkennungsdienstliche Behandlung mit Fotos und Fingerabdrücken: 59,50 Euro.
  • Jede Viertelstunde in Gewahrsam: 6,51 Euro..

Haben wir ein Glück, dass wir in einem Rechtsstaat leben und grundgesetzlich geschützte Demonstrationen noch gebührenfrei sind ...

Mehr dazu bei https://diasp.eu/posts/15228582
und https://www.merkur.de/politik/landtagswahl-in-bayern-hat-innenministerium-beim-polizeiaufgabengesetz-gelogen-zr-10319949.html
und https://taz.de/Gebuehren-fuer-Massnahmen-der-Polizei/!5658040/
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Aktuelle Rechtslage für Geflüchtete aus der Ukraine (deutsch)

Anwalt Jun

Aktuelle Rechtslage für Geflüchtete aus der Ukraine (deutsch)

Legal Update for refugees from Ukraine on what to apply in Germany

Deutsches video/German video:
https://www.youtube.com/watch?v=qH-OPEFZfFU
https://redirect.invidious.io/qH-OPEFZfFU

English video/Englisches video:
https://www.youtube.com/watch?v=KNgmhb6YOq0
https://redirect.invidious.io/KNgmhb6YOq0


* Einreise u. Aufenthalt:
Neue verordnung erlassen, kein aufenthaltstitel benötigt, auch kein asylantrag o.ä. notwendig, bis bis Mai ersteinmal.

* Aktivierung §24 Aufenthaltsgesetz:

§ 24 Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz

Geflüchtete können nach §24 einen aufenthaltstitel beantragen und damit auch eine arbeitserlaubnis sowie fin. leistungen nach dem asylbewerberleistungsgesetz(!) erhalten. Das ist für sich kein asyl-antrag erstmal. Bietet aber die möglichkeit leistungen zu beziehen.

Folgend dann noch weitere rechtliche hinweise.


* Entry and residence:
New regulation issued, no residence title required, no asylum application or similar necessary until May.

* Activation §24 Residence Act:

§ 24 Granting of residence for temporary protection

Refugees can apply for a residence title according to §24 and thus also receive a work permit and fin. benefits according to the Asylum Seekers' Benefits Act(!). This is not an asylum application in itself. But it does offer the possibility of receiving benefits.

Further legal information follows.

Translated with www.DeepL.com/Translator (free version)


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