16.06.2023 Darf die Polizei vorverurteilen?
Was darf der staatliche Hacker?
Dabei soll es heute nicht um Geheimdienste gehen, sondern um "normale Polizeiarbeit", z.B. war es verhältnismäßig die Webseite der "Letzten Generation" im Zuge der Razzia Ende Mai komplett abzuschalten und durch einen eigenen Text zu ersetzen?
Das könnten eigentlich sogar 3 mögliche Rechtsverstöße sein:
- Das Abschalten eines Internetauftritts, wenn zur Beweissicherung bereits eine mildere Maßnahme, wie die Kopie des Inhalts der Festplatte ausgereicht hätte.
- Das Ersetzen der Inhalte der Webseite durch eine Warnung, im konkreten Fall mit dem durch keine Urteil abgesicherten Text: "Die Letzte Generation stellt eine kriminelle Vereinigung gemäß § 129 StGB dar!"
- Der Überwachung der IP Adressen von Zugriffen auf diese Webseite.
Für den ersten Punkt gab es ein OK vom zuständiger Richter am Amtsgericht München am Vortag der Razzia. Die beiden weiteren Punkte entstanden wohl aus dem "Rechtsempfinden" der Polizei.
LTO schreibt: "Die Beschlagnahme der Internetseite der Letzten Generation war und ist völlig unverhältnismäßig und aufgrund der mangelhaften Begründungstiefe und Klarheit zum konkreten Umfang der Maßnahme auch sonst rechtswidrig", sagt die Wuppertaler Strafrechtsanwältin Andrea Groß-Bölting, die gegen den Beschluss vorgeht und den Domaininhaber der Webseite vertritt.
Während ein Abschalten der Internetpräsenz evtl. erlaubt gewesen wäre - wenn sich die Anschuldigungen gegen die "Letzten Generation" als gerichtsfest erweisen sollten - so ist ein veränderter Weiterbetrieb in keinem Fall zulässig. Auch die Forderung der Generalstaatsanwaltschaft an die Strato AG, den Betreiber der Server, dass sie eine Beschlagnahme abwenden könnten, wenn sie freiwillig die Zugriffe der Internetnutzer statt auf die Webseite "letztegeneration.de" zu einer IP-Adresse der bayerischen IT-Verwaltung umleite, verletzt die Grundrechte der Menschen, die die Webseite aufrufen.
Ein solches Vorgehen ist letztmalig aus einem Fall von 2007 bekannt, als das Bundeskriminalamt eine Art Fangschaltung auf der Behördenwebseite platzierte. Das Verändern der Inhalte einer Webseite machte 2011 Schlagzeilen, als das Film-Kopier-Streamingportal "kino.to" geschlossen wurde und die Polizei auf den Webseiten verkündete: "Die Kriminalpolizei weist auf Folgendes hin: Die Domain zur von Ihnen ausgewählten Webseite wurde wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gewerbsmäßigen Begehung von Urheberrechtsverletzungen geschlossen."
Befürworter der Maßnahme begründen das Vorgehen damit, dass Nutzer aus Transparenzgründen von staatlichen Behörden den Hintergrund der Maßnahme erfahren sollten. Wir sehen allerdings zwischen "hier wird ermittelt wegen ..." und "stellt eine kriminelle Vereinigung gemäß § 129 StGB dar!" einen großen Unerschied.
Aber bis auf die laufenden Verfahren gegen die Betroffenen ist alles Schnee von gestern, denn wer heute "letztegeneration.de" aufruft, landet auf "letztegeneration.org" und findet dort alle Inhalte der alten Website, inklusive des angeblich verbotenen Spendenaufrufs.
Mehr dazu bei https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/letzte-generation-webseite-beschlagnahmt-gekapert-warnung-polizei-staatsanwaltschaft-muenchen-razzia/
Unsere Themen in der Presse Short-Link dieser Seite: a-fsa.de/d/3uC
Link zu dieser Seite: https://www.aktion-freiheitstattangst.org/de/articles/8431-20230616-darf-die-polizei-vorverurteilen.htm
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