#verhältnismäßigkeit

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12.09.2023 Einsatz von Hunden bei Bagatelldelikten?

Was darf die Polizei?

Die schweizer Zeitung Republik berichtet über den mehrfachen Einsatz von ausgebildeten Polizeihunden gegen Sprayer. Dabei hätten die Polizisten Schäferhunde auf die Flüchtenden eingesetzt, die sich mit 25 Kilo und einer Geschwindigkeit von fast 50 Stunden­kilometern auf diese gestürzt hätten.

Mehrfach mussten danach Jugendliche mit schweren Bissverletzungen in Krankenhäuser eingeliefert werden. In einigen Fällen kamen Infektionen dazu, die zu Operationen führten. Republik hat nachgefragt, auf welcher Grundlage es zum Einsatz von Hunden kommen kann. Die Polizei beruft sich auf Artikel 132 des Gesetzes:

"Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Sachen anwenden und geeignete Einsatz- und Hilfsmittel einsetzen."

Das heißt aber lediglich, dass Hunde eingesetzt werden dürfen, aber nicht unter welchen Umständen. Bei Sachbeschädigungen mit einer möglchen Höchststrafe von 6 Monaten wäre im österreichischen Waffengebrauchs­gesetz beispielsweise eindeutig geregelt, dass ein Hundeeinsatz illegal ist.

Da in Schweizer Gesetzen das Wort Hund nicht vorkommt, hat Republik versucht, gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz den internen Dienstbefehl zu bekommen, der den Einsatz von Polizei­hunden regelt. Dort steht über den Einsatz von regulär ausgebildeten Polizeihunden gegen Menschen:

"Die Hundeteams werden eingesetzt bei Verhaftung gefährlicher Personen."

Republik stellt weiter fest: Die Berner Staatsanwaltschaft warf keinem einzigen der fünf Betroffenen ein Gewaltdelikt oder eine Drohung vor. Sie sind mutmassliche Sprayer. Von 5 Gebissenen in den letzten Jahren haben 4 eine Geldbuße akzeptiert, ein Fünfter bestreitet weiterhin die Vorwürfe. Der Einsatz der Hunde ist nach Angaben der eingesetzten Polizisten weiterhin unstrittig, obwohl die Folgen derer Einsätze den Schaden für die Betroffenen weit über die Geldbuße erhöht haben.

Mehr dazu bei https://www.republik.ch/2023/08/22/verbissen
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Tags: #Polizei #Einsatzregeln #Hundestaffel #Verletzungen #Bagatelldelikte #Ungleichbehandlung #Verhältnismäßigkeit #Schweiz #Bern

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23.05.2023 USA erreichen nächste Woche die Schuldenobergrenze

31.341.547.436.110 $ Schulden

Das ist nicht die Telefonnummer des US Finanzministers, sondern der Schuldenstand der US Notenbank vor wenigen Tagen. Über die weltweiten Schulden von mehr als 300 Billionen hatten wir kürzlich berichtet. Mehr als 10% davon hat also die USA gemacht - pro durchschnittlichem Haushalt sind das mehr als 237.000 $. Theoretisch müssten die US Bürger also damit rechnen, dass ihnen ihr Haus einfach weggepfändet wird.

Warum ist das gerade wichtig?

Anlass des Medieninteresses an diesen unglaublich hohen Zahlen ist wieder einmal der Streit im US Kongress, ob die Schuldenobergrenze angehoben werden darf. Dabei spielen sich die Republikaner als Hüter der Geldstabilität auf, während die Demokraten mehr Schulden machen wollen.

Sparsamkeit wäre angesagt, wenn es um den Rüstungshaushalt von mehr als 1 Billion US $ pro Jahr gehen würde. Die Republikaner dringen aber auf Kürzungen bei den Renten und Sozialprogrammen. Und Medicare, eine allgemeine Gesundheitsversorgung bekämpfen sie sowieso bis auf das Blut der Betroffenen.

Wird bis zum 1. Juni keine Erhöhung der Schuldenobergrenze von derzeit 31,4 Billionen Dollar vereinbart, so droht ein Zahlungsausfall der USA. Dieser lässt sich durch Einfrieren der Gehaltszahlungen öffentlicher Bediensteter und der Sozialprogramme noch um einige Wochen strecken. Danach droht ein wirtschaftlicher Abschwung, weil auch die Ratingagenturen die USA in der Kreditwürdigkeit herabstufen, wie es bereits 2011 geschah.

Rien ne va plus

Auf dem Konto des US-Finanzministerium bei der US-Notenbank ist derzeit noch ein Guthaben von 155 Milliarden Dollar. Ist dieses Geld verbraucht, ... so ist Präsident Biden pleite. Das ist natürlich nicht das Ende der Biden Regierung, aber es bietet sich für die Opposition wieder einmal die Gelegenheit die Regierung vorzuführen und die Gefahr, dass es dabei zu einem "Unfall" kommt, weil das Kapital "ein scheues Reh" ist. Kleine Turbulenzen können sich schnell zu einer Finanzkrise in der (westlichen) Welt ausdehnen (s. die im verlinkten nzz.ch Artikel beschriebenen Szenarien).

Und die Folgen einer solchen (völlig unnötigen) Krise wird wieder, wie 2008 vor allem die Länder des globalen Südens treffen. "Die Anzahl der Hungernden weltweit stieg [in der Folge der Finanzkrise 2008] um 75 Millionen", schreibt die Bundeszentrale für politische Bildung.

Mehr dazu bei https://www.tagesschau.de/ausland/amerika/usa-schuldenstreit-100.html
und https://www.nzz.ch/finanzen/drohender-zahlungsausfall-stehen-die-usa-vor-dem-staatsbankrott-ld.1738719
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Gemeinsame Erklärung zu Klimaprotesten

Wo bleibt die Verhältnismäßigkeit?

Der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein, Green Legal Impact e.V., Lawyers4Future, ClientEarth, die Humanistische Union und das Komitee für Grundrechte und Demokratie e.V. haben in einer gemeinsamen Erklärung davor gewarnt die Klimaproteste grundlos zu kriminalisieren.

Statt endlich gegen den umweltschädlichen (Auto-) Verkehr vorzugehen, dessen Emissionen trotz aller (kaum sichtbaren) Maßnahmen weiter steigt und das von allen Staaten der Erde auf internationalen Konferenzen gemeinsam beschlossene 1,5° Ziel gefährdet, werden diejenigen kriminalisiert, die sich für das Ziel einsetzen, die auf 8 Milliarden Menschen angewachsene Erdbevölkerung auch noch in 10 Jahren ausreichend zu ernähren.

In der gemeinsamen Erklärung heißt es deshalb abschließend:

Die Dringlichkeit des Problems erkennen!

Die Verantwortlichen sollten sich mit dem Ruf der Protestierenden nach wirksamen Maßnahmen gegen die drohende Klimakatastrophe auseinandersetzen und endlich ihren verfassungsrechtlichen Pflichten nachkommen. Klimaschutz ist Menschenrecht, das haben Gerichte rund um die Welt bereits entschieden – und dieses Menschenrecht hat jeder Staat zu achten. Die "Letzte Generation" wählt drastische Mittel, um auf das bis heute andauernde, drastische Versagen der Klimaschutzpolitik hinzuweisen. Die Dringlichkeit der Klimakrise haben die meist jungen Betroffenen nicht zu verantworten.

Motivation, Ziele und Kontext entscheidend - Ermittlungsmaßnahmen müssen Verhältnismäßigkeit wahren

Zur juristischen Beurteilung heißt es:

Mit dem Vorwurf der "Bildung einer kriminellen Vereinigung" nach § 129 StGB fahren die Strafverfolgungsbehörden schweres Geschütz gegen gewaltfreien Klimaprotest auf, der mit der Einhaltung der Klimaschutzziele ein verfassungs- und völkerrechtlich legitimiertes Anliegen verfolgt. Angesichts der weitreichenden Grundrechtseingriffe, die durch diesen Vorwurf gerechtfertigt werden, halten wir die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Neuruppin nach § 129 StGB gegen Menschen aus der Bewegung "Letzte Generation" für unverhältnismäßig.

Die strafrechtliche Verfolgung von Mitgliedern der Bewegung "Letzte Generation" hat eine neue Qualität erreicht. Am vergangenen Dienstag, den 13.12., kam es zu elf Hausdurchsuchungen und der Beschlagnahmung von Handys, Laptops und Plakaten. Der Vorwurf lautet "Bildung einer kriminellen Vereinigung" gemäß § 129 Abs. 1 StGB, außerdem Störung öffentlicher Betriebe (§ 316b StGB), Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) und Nötigung (§ 240 StGB). Medienberichten zufolge wurden Ermittlungen gegen insgesamt 34 Beschuldigte in acht Bundesländern eingeleitet, nachdem seit Mai bei mehreren Protestaktionen an der PCK-Raffinerie in Schwedt Ventile zugedreht und der Öl-Zufluss damit kurzzeitig unterbrochen worden sein soll. Zwei Wochen vor den Hausdurchsuchungen hatten mehrere Landesminister auf der Innenministerkonferenz Ermittlungen nach § 129 StGB gefordert.

Die Unterzeichnenden kritisieren dieses Vorgehen, denn bereits das Vorliegen des Anfangsverdachts bezüglich der Bildung einer kriminellen Vereinigung erscheint zweifelhaft. Der Tatbestand setzt voraus, dass eine Gruppe die Begehung von schweren Straftaten bezweckt, von denen eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Das trifft auf das Festkleben an Straßen, Gemälden und Flughäfen als bislang wichtigster Protestform der "Letzten Generationen" schon im Ansatz nicht zu. Ob Sitzblockaden und andere Formen des zivilen Ungehorsams überhaupt strafbares Verhalten darstellen, ist fraglich – Gerichte und Staatsanwaltschaften haben die wertungsoffenen juristischen Fragen der Verwerflichkeit und eines rechtfertigenden Klimanotstandes zuletzt unterschiedlich beantwortet und Protestierende vereinzelt freigesprochen. Jedenfalls aber haben die mit den Sitzblockaden verbundenen Vorwürfe kein ausreichendes Gewicht, um Vorwürfe nach § 129 StGB begründen zu können.

Ähnlich sieht es bei dem Zudrehen von Ventilen an der Raffinerie in Schwedt aus. Weder wurden durch die kurzzeitige Unterbrechung der Versorgung einer Raffinerie Menschen gefährdet, noch die öffentliche Sicherheit in erheblichem Maße beeinträchtigt. Auch zu Sachbeschädigungen kam es nicht.

Gerade weil der Vorwurf nach § 129 StGB weitreichende Ermittlungsmaßnahmen ermöglicht, die mit schweren Grundrechtseingriffen verbunden sind, fordert auch der BGH die strikte Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Bewertung der Zwecke einer Vereinigung. Ob die Schwelle zu einer kriminellen Vereinigung im Sinne der Vorschrift überschritten wird, ist nicht allein anhand der begangenen Straftaten, sondern anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu bewerten ...

Die "Letzte Generation" weist mit ihrem Protest auf etwas hin, das auch Barack Obama und Annalena Baerbock genau so formuliert haben: Dass wir zu der letzten Generation gehören, die die katastrophalen Auswirkungen des Klimawandels noch stoppen kann. "Die nächsten acht Jahre sind entscheidend", erkennt selbst Bundeskanzler Olaf Scholz. Trotzdem reichen weder global noch national die bisherigen Klimaschutzmaßnahmen aus, um die globalen Klimaziele sowie den in Deutschland verfassungsrechtlich vorgegebenen Reduktionspfad einzuhalten. Das wurde unlängst durch das Zweijahresgutachten des Expertenrates für Klimafragen bestätigt, der einen Paradigmenwechsel in der deutschen Klimaschutzpolitik anmahnt. Derweil hat der voranschreitende Klimawandel bereits in vielen Teilen der Erde verheerende Konsequenzen. Angesichts dieser Entwicklungen richtet sich die "Letzte Generation" an die Politik. Die Bewegung fordert im Grunde nicht mehr, als die Einhaltung des Klimaschutzgesetzes und der völker- und verfassungsrechtlichen Pflicht, den globalen Temperaturanstieg auf 1,5° C zu begrenzen. ...

Leider reihen sich die Ermittlungen in andere staatliche Maßnahmen gegen die "Letzte Generation" ein, wie die wahrscheinlich verfassungswidrige Anordnung eines 30-tägigem Gewahrsams in Bayern. In ihrer Gesamtheit erwecken diese Maßnahmen den Eindruck einer Instrumentalisierung des Ordnungs- und Strafrechts für die Delegitimierung und Einschüchterung von unliebsamem Protest. Das ist eines demokratischen Rechtsstaats unwürdig.

Repression sollte nicht die Antwort des Staats auf eine Klimabewegung sein, die den Erhalt unser aller Lebensgrundlagen einfordert und an die Einhaltung von Gesetz und Recht erinnert.

Mehr dazu bei https://www.grundrechtekomitee.de/details/klimaschutz-statt-repression-verhaeltnismaessigkeitsgrundsatz-gilt-auch-im-umgang-mit-der-letzten-generation
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22.11.2022 Griff mit "unfassbaren Schmerzen" rechtmäßig?

Ist die Androhung von Schmerzen schon Folter?

Ist die Androhung eines "Handbeugehebels" durch einen Polizisten gegenüber einer straßenblockierenden Aktivistin mit dem Zusatz dieser Griff würde bei ihr "unfassbare Schmerzen auslösen" noch rechtmäßig?

Diese Szene ist Bestandteil eines Videos, welches am 09. November in der Danziger Straße in Prenzlauer Berg aufgenommen wurde. Dazu gibt es, wie in der Juristerei üblich mehrere Meinungen.

So erklärte der Verwaltungsrechtler Dr. Patrick Heinemann in einem Gespräch mit LTO, dass die Behörden auch bei der Anwendung von Zwangsmitteln an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden sind.

Die Berliner Polizei stellt dagegen fest, dass in dem Video die Androhung einer möglichen und rechtlich zulässigen Transport- und Kontrolltechnik zu sehen sei und erklärt laut LTO weiter:

"Es findet immer eine Einzelfallbetrachtung statt, bei der die Polizei Berlin grundsätzlich in einer abgestuften Verfahrensweise agiert. Dabei werden die blockierenden Personen zunächst angesprochen und aufgefordert, sich von der Straße bzw. Kreuzung zu entfernen. Anschließend werden Zwangsmaßnahmen angedroht, die nach Prüfung des jeweiligen Einzelfalls angemessen, erforderlich und geeignet sind, um das polizeiliche Ziel, die Beendigung der Verkehrsbehinderung, durchzusetzen."

Bei den jeweiligen Einsatzentscheidungen spiele "auch der Erhalt der Einsatzfähigkeit der vor Ort befindlichen Polizeimitarbeitenden und die Vermeidung von körperlichen Überlastungen mithin körperlichen Verletzungen" eine Rolle.

LTO hat noch zwei weitere Juristen befragt, Prof. Dr. Joachim Wieland, Inhaber des Lehrstuhls u.a. für Öffentliches Recht an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer und Prof. Dr. Markus Möstl, Inhaber des Lehrstuhls für öffentliches Recht an der Universität Bayreuth. Beide waren unabhängig voneinander der Meinung, dass sich "die vor der Anwendung unmittelbaren Zwangs notwendige Androhung auf ein verhältnismäßiges, also erforderliches und angemessenes Zwangsmittel beziehen" muss. Die Betroffenen sollten solche Vorfälle sofort vor dem Verwaltungsgericht Berlin klären lassen. Das wäre sogar im Rahmen eines Eilverfahrens möglich.

Ob im jeweiligen Augenblick des Geschehens ein rechtlicher Beistand verfügbar ist, bleibt fraglich ...

Mehr dazu bei https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/debatte-gewalt-polizei-letzte-generation-schmerzgriffe-verhaeltnismaessigkeit/
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